SATZUNG des Regionalverbandes Schwarzenberg der Freien Demokratischen Partei
Stand: 02.12.2008

Präambel
Der Regionalverband Schwarzenberg begründet seine Tätigkeit auf den Grundsätzen des
Liberalismus. Auf dessen Ideen beruhend, soll die regionale Politik aktiv mitbestimmt und die
größtmögliche Freiheit des Menschen verwirklicht werden. Der demokratische Rechtsstaat und die
soziale Marktwirtschaft, als Elemente der freiheitlichen Gesellschaft, werden als Prinzipien
anerkannt.

I. Zweck und Mitgliedschaft

§1 Zweck und Rechtsform
1) Der Regionalverband Schwarzenberg der Freien Demokratischen Partei (FDP) ist eine
Untergliederung des Kreisverbandes Erzgebirge der FDP im Sinne und nach Maßgabe des §10
der Landessatzung.
2) Der Regionalverband Schwarzenberg ist ein rechtlich selbstständiges Glied des
Kreisverbandes Erzgebirge
3) Der Sitz des Regionalverbandes ist Schwarzenberg.

§2 Mitgliedschaft
1) Jeder der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden,
wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt
und Ihn nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das
Wahlrecht aberkannt worden sind. Die Aufnahme von ausländischen Bürgern setzt im
Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
2) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
3) Die Mitgliedschaft in der FDP ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder
Mitwirkung in einer anderen, mit ihr im politischen Wettbewerb stehenden Partei oder
Wählergruppe. Das gleiche gilt bei gleichzeitgier Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei,
Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
4) Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter des MfS/AfNS und deren Informanten, die wissentlich für diese Ministerien gearbeitet haben.
5) Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind Verantwortungsträger des SED-Regimes gemäß §3 Abs. 5 der Landessatzung.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Regionalverband wird durch eine schriftliche Erklärung erworben.
2) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei
enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes, bei dem der
Aufnahmeantrag gestellt wird.
3) Die Mitgliedschaft wird mit Beschluss des Vorstandes zur Aufnahme rechtswirksam.
4) Ein Aufnahmeantrag kann durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt werden. Die
ablehnende Entscheidung ist dem Landesvorstand mitzuteilen, der endgültig entscheidet.
5) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem Verband des neuen Wohnsitzes überwiesen,
sofern von ihm kein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im bisherigen Verband gestellt
wird.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung die Ziele der Partei zu
fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
2) Zu den Pflichten gehört die fristgerechte regelmäßige Beitragszahlung.

§5 Pflicht zur Verschwiegenheit
1) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei können durch Beschluss für vertraulich
erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im
einzelnen Fall zu verstehen ist.
2) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur
Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Tatsachen
und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt, durch rechtskräftige Aberkennung
der Ehrenrechte oder des Wahlrechts, durch Ausschluss, durch Beitritt zu einer anderen, mit
der FDP im politischen Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe oder durch Aufgabe
des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern.
2) Der Austritt ist gegenüber dem Regionalverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem
Eingang der Austrittserklärung wirksam.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

§7 Ordnungsmaßnahmen
1) Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzung oder gegen Grundsätze und Ordnung der Partei
und fügt ihr somit schweren Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
I. Verwarnung
II. Verweis
III. Enthebung vom Parteiamt
IV. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, bis zu 2 Jahren
2) Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht gilt die
Bundesschiedsordnung der FDP.
3) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes
oder ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§8 Wiederaufnahme
1) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung (vorherige
Zustimmung) des Landesverbandes wieder Mitglied der Partei werden.
2) Ist das Mitglied in erster Instanz durch das Bundesschiedsgericht ausgeschlossen worden, ist
für die Wiederaufnahme die Einwilligung des Bundesvorstandes notwendig.
II. Gliederung und Organe

§9 Gliederung des Regionalverbandes
1) Die Grenzen der Regionalverbandes Schwarzenberg decken sich mit dem Territorium des
Altlandkreises Schwarzenberg.

§10 Organe des Regionalverbandes
1) Die Organe des Regionalverbandes sind:
- der Regionalparteitag
- der Vorstand des Regionalverbandes (Regionalvorstand)

§11 Regionalvorstand
1) Der Vorstand des Regionalverbandes führt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes.
Er wird vom Regionalparteitag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (die §§ 4 und 5 der
Geschäftsordnung zur Landessatzung gelten entsprechend). Scheidet ein gewähltes
Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächsten Parteitag vorgenommen. Die
so gewählten Personen führen ihr Amt nur bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes aus.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich aus
seinen Reihen kommissarisch einen neuen Schatzmeister bis zu einer Neuwahl.
2) Der Vorstand des Regionalverbandes besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu zwei Beisitzern und
- den Mandatsträgern der Kommunalparlamente (Stadt- und Gemeinderäte)
Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer wird vom Regionalparteitag
festgelegt.
3) Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Wahlen genügt die einfache
Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
4) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
5) Der Vorstand wird in der Regel vom Vorsitzenden einmal im Monat einberufen.
6) Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand kann nur von zwei Dritteln der beitragspflichtigen
Mitglieder des Regionalverbandes gemeinsam gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu
begründen. Er ist auf einem – zu diesem Zwecke einzuberufenden – außerordentlichen
Parteitag zu behandeln. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
7) Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Grundlage dieser und der übergeordneten Landes- bzw.
Bundessatzung zu handeln.
8) Der Vorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von sachlich-politisch und organisatorischen
Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen. Die
Vorsitzenden von Arbeitskreisen sind vom Vorstand zu berufen bzw. abzusetzen.

§12 Regionalparteitag
1) Der Regionalparteitag ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Er ist als ordentlicher
oder außerordentlicher Parteitag einzuberufen. Die Parteitage werden als
Mitgliederparteitage durchgeführt. Diese sollten einmal im Kalenderjahr als
Hauptversammlung (Regionalparteitag) stattfinden.
2) Sie ist beschlussfähig, wenn sie vom Vorsitzenden ordnungsgemäß, unter Angabe einer
Tagesordnung, mit einer Ladefrist von 4 Wochen einberufen wurde und mindestens 25% der
Mitglieder, jedoch mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
3) Die Tagesordnung der ordentlichen Parteitage hat in jedem Jahr
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- den Bericht der Stadtratsfraktion bzw. der Stadträte
- den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften
Bericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung durch den Parteitag
- Satzungsänderungen zu enthalten.
4) In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiterhin
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Organe des Verbandes
- die Wahl von einem Rechnungsprüfer zu enthalten.
5) Die Wahlen gemäß Abs. 5 sind schriftlich und geheim durchzuführen.
6) Ein außerordentlicher Parteitag ist durch den Vorsitzenden
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Antrag von 50% der Mitglieder des Regionalverbandes, die in dem Monat vor
dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet waren
unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.
Die Frist beträgt 4 Wochen.
7) Regionalparteitage sind öffentlich. Jedoch kann durch Vorstandsbeschluss in notwendigen
Fällen die Teilnahme auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den
gesamten Parteitag gelten, dann muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Auf dem
Parteitag sind alle Mitglieder des Regionalverbandes, die ihrer Beitragspflicht bis zum Ende
des letzten Quartals nachgekommen sind, stimmberechtigt.
8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Bewerber für alle Wahlen vorzuschlagen.
9) Vor Eintritt in die Abstimmung muss auf Antrag eine Personalbefragung und/ oder eine
Personaldebatte durchgeführt werden. Mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen
kann die Befragung oder Debatte beendet werden.
10) Anträge zur Behandlung durch den Regionalparteitag können vom Vorstand, vom Vorstand
der Jungliberalen Aktion oder von fünf Mitgliedern gestellt werden.
11) Spricht ein nach 11 Abs. 6 einberufener außerordentlicher Parteitag dem Vorstand mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen das Mistrauen aus, so ist dessen Amtszeit beendet. Der
Parteitag wählt in der gleichen Sitzung einen neuen Vorstand.
12) Die Amtszeit eines so gewählten Vorstandes währt nu bis zu dem – nach dem Bestimmungen
des §11 Abs. 1 dieser Satzung abzuhaltenden ordentlichen Parteitag – auf dem Wahlen
vorgenommen werden.

§13 Satzungsbeschlüsse
1) Die vom Parteitag mit 2/3 Mehrheit anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu
beschließende Satzung gilt in Verbindung mit der jeweils gültigen Landessatzung, deren
Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Beitragsordnung.
2) Änderungen dieser Satzung des Regionalverbandes Schwarzenberg können nur auf einem
Regionalparteitag mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
3) Satzungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen dem Vorstand 14 Tage vor dem
Parteitag vorliegen.

§14 Ehrenvorsitzende
1) Der Regionalparteitag kann auf Vorschlag des Regionalvorstandes eine(n)
Ehrenvorsitzende(n) wählen.

§15 Bewerberaufstellung für öffentliche Wahlen
1) Für die Aufstellung der Bewerber für die Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der
Wahlgesetze und die Satzung des Landesverbandes.

§16 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 2. Dezember 2008 in Kraft.

Download der Satzung als PDF: Satzung FDP RV SZB