Stand: 02.12.2008
Präambel
Der Regionalverband Schwarzenberg begründet seine Tätigkeit auf den
Grundsätzen des
Liberalismus. Auf dessen Ideen beruhend, soll die regionale Politik
aktiv mitbestimmt und die
größtmögliche Freiheit des Menschen verwirklicht werden. Der
demokratische Rechtsstaat und die
soziale Marktwirtschaft, als Elemente der freiheitlichen Gesellschaft,
werden als Prinzipien
anerkannt.
I. Zweck und Mitgliedschaft
§1 Zweck und Rechtsform
1) Der Regionalverband Schwarzenberg der Freien Demokratischen Partei
(FDP) ist eine
Untergliederung des Kreisverbandes Erzgebirge der FDP im Sinne und nach
Maßgabe des §10
der Landessatzung.
2) Der Regionalverband Schwarzenberg ist ein rechtlich selbstständiges
Glied des
Kreisverbandes Erzgebirge
3) Der Sitz des Regionalverbandes ist Schwarzenberg.
§2 Mitgliedschaft
1) Jeder der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied
der Partei werden,
wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Satzung der
Partei anerkennt
und Ihn nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte oder das
Wahlrecht aberkannt worden sind. Die Aufnahme von ausländischen Bürgern
setzt im
Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
2) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
3) Die Mitgliedschaft in der FDP ist unvereinbar mit der gleichzeitigen
Mitgliedschaft oder
Mitwirkung in einer anderen, mit ihr im politischen Wettbewerb stehenden
Partei oder
Wählergruppe. Das gleiche gilt bei gleichzeitgier Mitgliedschaft in
einer ausländischen Partei,
Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP
widerspricht.
4) Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind ehemalige hauptamtliche
Mitarbeiter des MfS/AfNS und deren Informanten, die wissentlich für
diese Ministerien gearbeitet haben.
5) Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind Verantwortungsträger des
SED-Regimes gemäß §3 Abs. 5 der Landessatzung.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Regionalverband wird durch eine schriftliche
Erklärung erworben.
2) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der
Satzung der Partei
enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes, bei dem
der
Aufnahmeantrag gestellt wird.
3) Die Mitgliedschaft wird mit Beschluss des Vorstandes zur Aufnahme
rechtswirksam.
4) Ein Aufnahmeantrag kann durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt
werden. Die
ablehnende Entscheidung ist dem Landesvorstand mitzuteilen, der
endgültig entscheidet.
5) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem Verband des neuen
Wohnsitzes überwiesen,
sofern von ihm kein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im
bisherigen Verband gestellt
wird.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung
die Ziele der Partei zu
fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der
Partei zu beteiligen.
2) Zu den Pflichten gehört die fristgerechte regelmäßige
Beitragszahlung.
§5 Pflicht zur Verschwiegenheit
1) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei können durch
Beschluss für vertraulich
erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter
Vertraulichkeit im
einzelnen Fall zu verstehen ist.
2) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung
ihres Amtes zur
Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen
Tatsachen
und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt, durch
rechtskräftige Aberkennung
der Ehrenrechte oder des Wahlrechts, durch Ausschluss, durch Beitritt zu
einer anderen, mit
der FDP im politischen Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe
oder durch Aufgabe
des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern.
2) Der Austritt ist gegenüber dem Regionalverband schriftlich zu
erklären. Er wird mit dem
Eingang der Austrittserklärung wirksam.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung von Beiträgen.
§7 Ordnungsmaßnahmen
1) Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzung oder gegen Grundsätze und
Ordnung der Partei
und fügt ihr somit schweren Schaden zu, so können folgende
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
I. Verwarnung
II. Verweis
III. Enthebung vom Parteiamt
IV. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, bis zu 2
Jahren
2) Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren vor dem
Landesschiedsgericht gilt die
Bundesschiedsordnung der FDP.
3) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein
rechtskräftig ausgeschlossenes
oder ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§8 Wiederaufnahme
1) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung
(vorherige
Zustimmung) des Landesverbandes wieder Mitglied der Partei werden.
2) Ist das Mitglied in erster Instanz durch das Bundesschiedsgericht
ausgeschlossen worden, ist
für die Wiederaufnahme die Einwilligung des Bundesvorstandes notwendig.
II. Gliederung und Organe
§9 Gliederung des Regionalverbandes
1) Die Grenzen der Regionalverbandes Schwarzenberg decken sich mit dem
Territorium des
Altlandkreises Schwarzenberg.
§10 Organe des Regionalverbandes
1) Die Organe des Regionalverbandes sind:
- der Regionalparteitag
- der Vorstand des Regionalverbandes (Regionalvorstand)
§11 Regionalvorstand
1) Der Vorstand des Regionalverbandes führt die laufenden Geschäfte des
Regionalverbandes.
Er wird vom Regionalparteitag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (die
§§ 4 und 5 der
Geschäftsordnung zur Landessatzung gelten entsprechend). Scheidet ein
gewähltes
Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächsten Parteitag
vorgenommen. Die
so gewählten Personen führen ihr Amt nur bis zum Ende der Amtszeit des
Vorstandes aus.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand
unverzüglich aus
seinen Reihen kommissarisch einen neuen Schatzmeister bis zu einer
Neuwahl.
2) Der Vorstand des Regionalverbandes besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu zwei Beisitzern und
- den Mandatsträgern der Kommunalparlamente (Stadt- und Gemeinderäte)
Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer wird vom
Regionalparteitag
festgelegt.
3) Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Wahlen
genügt die einfache
Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
4) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
5) Der Vorstand wird in der Regel vom Vorsitzenden einmal im Monat
einberufen.
6) Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand kann nur von zwei Dritteln
der beitragspflichtigen
Mitglieder des Regionalverbandes gemeinsam gestellt werden. Der Antrag
ist schriftlich zu
begründen. Er ist auf einem – zu diesem Zwecke einzuberufenden –
außerordentlichen
Parteitag zu behandeln. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
7) Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Grundlage dieser und der
übergeordneten Landes- bzw.
Bundessatzung zu handeln.
8) Der Vorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von sachlich-politisch
und organisatorischen
Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung
beschließen. Die
Vorsitzenden von Arbeitskreisen sind vom Vorstand zu berufen bzw.
abzusetzen.
§12 Regionalparteitag
1) Der Regionalparteitag ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Er
ist als ordentlicher
oder außerordentlicher Parteitag einzuberufen. Die Parteitage werden als
Mitgliederparteitage durchgeführt. Diese sollten einmal im Kalenderjahr
als
Hauptversammlung (Regionalparteitag) stattfinden.
2) Sie ist beschlussfähig, wenn sie vom Vorsitzenden ordnungsgemäß,
unter Angabe einer
Tagesordnung, mit einer Ladefrist von 4 Wochen einberufen wurde und
mindestens 25% der
Mitglieder, jedoch mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
3) Die Tagesordnung der ordentlichen Parteitage hat in jedem Jahr
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- den Bericht der Stadtratsfraktion bzw. der Stadträte
- den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und
geprüften
Bericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung durch den Parteitag
- Satzungsänderungen zu enthalten.
4) In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiterhin
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Organe des Verbandes
- die Wahl von einem Rechnungsprüfer zu enthalten.
5) Die Wahlen gemäß Abs. 5 sind schriftlich und geheim durchzuführen.
6) Ein außerordentlicher Parteitag ist durch den Vorsitzenden
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Antrag von 50% der Mitglieder des Regionalverbandes, die in dem
Monat vor
dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet waren
unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.
Die Frist beträgt 4 Wochen.
7) Regionalparteitage sind öffentlich. Jedoch kann durch
Vorstandsbeschluss in notwendigen
Fällen die Teilnahme auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser
Beschluss für den
gesamten Parteitag gelten, dann muss er in der Einladung mitgeteilt
werden. Auf dem
Parteitag sind alle Mitglieder des Regionalverbandes, die ihrer
Beitragspflicht bis zum Ende
des letzten Quartals nachgekommen sind, stimmberechtigt.
8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Bewerber für alle
Wahlen vorzuschlagen.
9) Vor Eintritt in die Abstimmung muss auf Antrag eine Personalbefragung
und/ oder eine
Personaldebatte durchgeführt werden. Mit einfacher Mehrheit der
vertretenen Stimmen
kann die Befragung oder Debatte beendet werden.
10) Anträge zur Behandlung durch den Regionalparteitag können vom
Vorstand, vom Vorstand
der Jungliberalen Aktion oder von fünf Mitgliedern gestellt werden.
11) Spricht ein nach 11 Abs. 6 einberufener außerordentlicher Parteitag
dem Vorstand mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen das Mistrauen aus, so ist dessen
Amtszeit beendet. Der
Parteitag wählt in der gleichen Sitzung einen neuen Vorstand.
12) Die Amtszeit eines so gewählten Vorstandes währt nu bis zu dem –
nach dem Bestimmungen
des §11 Abs. 1 dieser Satzung abzuhaltenden ordentlichen Parteitag – auf
dem Wahlen
vorgenommen werden.
§13 Satzungsbeschlüsse
1) Die vom Parteitag mit 2/3 Mehrheit anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zu
beschließende Satzung gilt in Verbindung mit der jeweils gültigen
Landessatzung, deren
Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Beitragsordnung.
2) Änderungen dieser Satzung des Regionalverbandes Schwarzenberg können
nur auf einem
Regionalparteitag mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
3) Satzungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen dem Vorstand
14 Tage vor dem
Parteitag vorliegen.
§14 Ehrenvorsitzende
1) Der Regionalparteitag kann auf Vorschlag des Regionalvorstandes
eine(n)
Ehrenvorsitzende(n) wählen.
§15 Bewerberaufstellung für öffentliche Wahlen
1) Für die Aufstellung der Bewerber für die Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der
Wahlgesetze und die Satzung des Landesverbandes.
§16 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 2. Dezember 2008 in
Kraft.
Download der Satzung als PDF:
Satzung FDP RV SZB